Rz. 13

Aus Abs. 1 lässt sich folgende Rechenformel (zur Berechnung vgl. §§ 121, 124 Abs. 1) ableiten:

 
Wichtig
 
Epkte für BZ + BÜZ = Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier Zeit aus der Grundbewertung, der ggf. nach § 74 i. V. m. § 263 Abs. 2a und 3 zu begrenzen ist; beitragsgeminderte Zeiten behalten ihren originären Wert (vgl. § 71 Abs. 2).
Gz  
 
Epkte = Entgeltpunkte
BZ =

Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 bis 3) mit ihrem Wert aus § 70 i. V. m. §§ 256 ff.

Dabei werden alle Beitragszeiten, die im belegungsfähigen Gesamtzeitraum liegen, berücksichtigt, nicht dagegen Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten vorher gezahlt wurden, vgl. § 75 Abs. 2.

Beitragszeiten einer beruflichen Ausbildung werden – je Monat – mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt, es sei denn, dass die "originäre" Bewertung als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht hat (§ 71 Abs. 3 Nr. 2).
BÜZ = Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 57 i. V. m. §§ 249, 249a, 249b (vgl. § 71 Abs. 3 Nr. 1, § 263 Abs. 1)
Gz = Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum i. S. v. § 72 Abs. 2
 

Rz. 14

Folglich wird bei einem vollständig belegten Gesamtzeitraum der durchschnittliche Beitragswert zum Gesamtleistungswert i. S. v. § 72. Mit abnehmender Belegungsdichte vermindert sich der Gesamtleistungswert.

 

Rz. 15

Sofern für Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte (Ost) anzurechnen sind (vgl. § 254d), werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in einem bestimmten Verhältnis (vgl. § 263a) als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt.

 

Rz. 16

Die Grundbewertung schließt sowohl Beitragszeiten zur Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung (ab 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung ein; eine nach Versicherungszweigen getrennte Berechnung ist erst später im Rahmen des § 80 vorzunehmen.

 

Rz. 17

Zur Vergleichsbewertung vgl. § 73.

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