Rz. 13
Aus Abs. 1 lässt sich folgende Rechenformel (zur Berechnung vgl. §§ 121, 124 Abs. 1) ableiten:
Epkte für BZ + BÜZ | = | Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier Zeit aus der Grundbewertung, der ggf. nach § 74 i. V. m. § 263 Abs. 2a und 3 zu begrenzen ist; beitragsgeminderte Zeiten behalten ihren originären Wert (vgl. § 71 Abs. 2). | ||
Gz |
Epkte | = | Entgeltpunkte | ||
BZ | = | Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 bis 3) mit ihrem Wert aus § 70 i. V. m. §§ 256 ff. Dabei werden alle Beitragszeiten, die im belegungsfähigen Gesamtzeitraum liegen, berücksichtigt, nicht dagegen Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten vorher gezahlt wurden, vgl. § 75 Abs. 2. Beitragszeiten einer beruflichen Ausbildung werden – je Monat – mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt, es sei denn, dass die "originäre" Bewertung als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht hat (§ 71 Abs. 3 Nr. 2). |
||
BÜZ | = | Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 57 i. V. m. §§ 249, 249a, 249b (vgl. § 71 Abs. 3 Nr. 1, § 263 Abs. 1) | ||
Gz | = | Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum i. S. v. § 72 Abs. 2 |
Rz. 14
Folglich wird bei einem vollständig belegten Gesamtzeitraum der durchschnittliche Beitragswert zum Gesamtleistungswert i. S. v. § 72. Mit abnehmender Belegungsdichte vermindert sich der Gesamtleistungswert.
Rz. 15
Sofern für Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte (Ost) anzurechnen sind (vgl. § 254d), werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in einem bestimmten Verhältnis (vgl. § 263a) als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt.
Rz. 16
Die Grundbewertung schließt sowohl Beitragszeiten zur Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung (ab 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung ein; eine nach Versicherungszweigen getrennte Berechnung ist erst später im Rahmen des § 80 vorzunehmen.
Rz. 17
Zur Vergleichsbewertung vgl. § 73.
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