Rz. 12

§ 22b Abs. 1 Satz 3 FRG ordnet an, dass bei der Anwendung von § 22b Abs. 1 Satz 1 Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind; die Vorschrift regelt damit die Lastenverteilung unter mehreren Rentenversicherungsträgern. Der Rentenartfaktor einer Rente wegen Alters ist regelmäßig höher als derjenige einer (dauerhaften) Rente wegen Todes; das ergibt sich gerade aus §§ 67, 82. Eine gewährte Witwenrente kann daher hinsichtlich des Rechts auf Witwenrente nach § 48 Abs. 1 SGB X neu festgestellt werden, wenn sie durch den späteren Eintritt einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Witwe bestandskräftig eine Altersrente aus eigenem Recht unter Berücksichtigung von FRG-Zeiten bewilligt worden ist. Die dadurch bewirkte Rentenkürzung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Allein nach dem FRG begründete Rentenanwartschaften oder -ansprüche fallen auch nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der BRD beruhen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.7.2012, L 18 KN 305/10, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvL 11/06). Die Inhaberin einer Witwenrente ist daher lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf den Wert ihrer eigenen Rente und die hieraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche beschränkt (BSG, Urteile v. 25.1.2011, B 5 R 46/10 R, B 5 R 47/10 R, Rz. 11 und Rz. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.10.2016, L 3 R 261/13, Rz. 26).

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