1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Die Berechnungsgrundsätze des § 63 finden ihren Niederschlag in der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, die gleichermaßen für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 123). Zu den knappschaftlichen Besonderheiten vgl. §§ 79 ff. Den Grundsatz der Ermittlung gibt insoweit § 63 Abs. 7 vor. Zur Rentenformel, wenn persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, vgl. § 254b; die Vorschrift ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch Komm. zu § 63 Rz. 5). Weitere korrespondierende Regelung ist § 80 – Monatsbetrag der Rente.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Sinn der vereinfachten Rentenformel ist es, die Monatsrente ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente zu ermitteln. Zweck der Vorschrift war es daher bereits von Anfang an durch seine Einführung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), eine vereinfachte Rentenformel zu schaffen. Nach der vereinfachten Rentenformel sollte ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente als Monatsrente ermittelt werden (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 169).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Vorgängerregeln finden sich in §§ 1254 f. RVO, in §§ 31 f. AVG und in §§ 53 f. RKG.

 

Rz. 5

Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird jedoch mit der nun vereinfachten Rentenformel ohne den damals erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente die Monatsrente ermittelt (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 169).

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 6

Korrespondierende Regelungen finden sich in § 63 Abs. 6, der den Grundsatz beinhaltet und in § 254b, der die noch bis 30.6.2024 geltenden Regelungen zur Ermittlung der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente aus Zeiten des Beitrittsgebiets enthält. Außerdem stellt § 80 eine Sonderregelung für den Monatsbetrag der Rente auf, sofern persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben sind. § 254b ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden. Für den Zugangsfaktor gilt § 77; der Rentenartfaktor ist in § 67 geregelt, hierfür ist auch die Übergangsvorschrift des § 255 zu berücksichtigen. Der aktuelle Rentenwert findet in § 68 seine Regelung. Für die Berechnung von Geldbeträgen ist § 123 zu beachten, der die Rundungsregeln beinhaltet.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 7

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 64 erfassen. Die GRA der DRV zu § 64 hat den Stand 13.7.2015 und ist online unter der folgenden Adresse abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0064.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).

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