0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist wie folgt geändert worden:

Die zunächst durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) vorgesehenen Rechtsänderungen zum 1.1.1999 bzw. 1.1.2000 (Erweiterung von Abs. 7 um einen Demographiefaktor und Neufassung von Abs. 5 entsprechend § 77) sollten aufgrund von Art. 33 Abs. 13a Nr. 1 RRG 1999 i. d. F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) jedoch erst ab 1.1.2001 gelten.

Dazu ist es nicht gekommen:

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 5 wegen der Neuregelung in § 77 (Berücksichtigung von Rentenzu- und -abschlägen über den Zugangsfaktor) ab 1.1.2001 neugefasst und die gleichlautende RRG 1999-Regelung aus rechtssystematischen Gründen aufgehoben worden.

Das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) hat rückwirkend zum 1.1.2001 im Hinblick auf die Änderung der Rentenanpassungsformel in § 68 und in Abkehr vom zunächst vorgesehenen Demographiefaktor zur Neufassung des Abs. 7 geführt.

Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde – aufgrund der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung – in Abs. 7 "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch "allgemeine Rentenversicherung" mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzt.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 9.12.2004 ab 1.1.2005.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze, die für die Höhe einer Rente bestimmend sind (BT-Drs. 11/4124, S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Rentenversicherung wird – seit Jahrzehnten unverändert – vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie Lebensstandardsicherung bestimmt; d. h., die Renten sind

  • vor allem davon abhängig,

    • in welchem Verhältnis das individuelle Arbeitseinkommen (in Gestalt der Rentenversicherungsbeiträge) – bezogen auf das gesamte Berufsleben und nicht nur auf das der letzten Jahre – zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen aller Arbeitnehmer (vgl. Anlage 1 zum SGB VI) gestanden hat und
    • wie lange Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden;
  • an die Entwicklung der Löhne und Gehälter – seit Juli 2001 unter Berücksichtigung des ggf. veränderten Beitragssatzes und ab Juli 2004 unter Einbeziehung eines Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. § 68) – gekoppelt und dementsprechend zum 1. Juli eines jeden Jahres anzupassen.
  • Ab 1.8.2004 ist ein Schutzfaktor hinzugekommen; zunächst geregelt in § 68 Abs. 6, später – ab 22.7.2009 – in § 68a. Der Schutzfaktor wurde um eine Garantie für Rentenkürzungen erweitert.
 

Rz. 2a

Die Anpassung der Renten für das Jahr 2020 erfolgte zum 1.7.2020 (ab 1.7.2020 galt dann ein aktueller Rentenwert/West bzw. Ost von 34,19 EUR bzw. 33,23 EUR). Vgl. hierzu auch Komm. zu § 65. Aufgrund Beschlusses der Bundesregierung vom 27.4.2021 erhöhte sich der Rentenwert Ost zum 1.7.2021 von 33,23 EUR auf 33,47 EUR, das entspricht einer Steigerung um 0,72 Prozent. In den alten Bundesländern stiegen die Renten im Jahr 2021 hingegen nicht; der aktuelle Wert verbleibt daher bei 34,19 EUR.

 

Rz. 3

Die Renten werden in der allgemeinen Rentenversicherung nach derselben Formel wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet. Zum – höheren – Rentenniveau der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer vgl. §§ 79 ff.

 

Rz. 4

§ 63 enthält die für die Höhe einer Rente nachfolgenden wesentlichen Grundsätze:

  • Die Rentenhöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte (ausgedrückt in Entgeltpunkten, vgl. § 70, § 254d); Abs. 1 und 2.
  • Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte nach der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte angerechnet; Abs. 3.
  • Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor festgelegt; Abs. 4.
  • Vor- oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch den Zugangsfaktor ausgeglichen; Abs. 5.
  • Die Monatsrente errechnet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost/West), dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost/West), der die Rentendynamik bewirkt; Abs. 6 und 7.
 

Rz. 5

Diese Grundsätze fließen in die Rentenformel ein; §§ 64 ff. und § 254b, der aktuell noch bis 2024 für die Beitrittsgebiete gilt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt – die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Es soll eine vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 stattfinden. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige – gesetzlich geregelte – Rentenangleichung ...

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