Rz. 1

§ 45 ist am 1.1.1992 auf der Grundlage des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 45 RKG, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit besitzt. Die im RKG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in den §§ 46, 47 geregelten Knappschaftsrenten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sind unter dieser Bezeichnung nicht in das SGB VI übernommen worden. Diese Renten wurden im SGB VI zunächst von den §§ 43, 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (vgl. insoweit auch die Übergangsregelung in § 302b) und werden seitdem von den §§ 43, 240 in ihrer ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung erfasst (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 164).

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden in Abs. 2 Satz 3 sowie in Abs. 3 – zur Angleichung des Gesetzes an eine Änderung des § 43 Abs. 2 (vgl. BT-Drs. 13/2590 S. 24 zu Nr. 10) – jeweils die Wörter "oder selbständige Tätigkeit" eingefügt und – der zum 1.1.2001 wieder aufgehobene – Abs. 5 angefügt.

Das 2. Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) fügte in Abs. 2 als Satz 2 die Wörter "Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen" ein (Art. 1 Nr. 4 2. SGB VI-ÄndG). Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde Abs. 4 (ohne inhaltliche Änderung) neugefasst und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2001 aufgehoben. Die in dem letztgenannten Absatz enthaltene Teilrentenregelung und Anrechnung von Einkommen wird nunmehr durch § 96a Abs. 1a Nr. 3 geregelt.

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind mit Wirkung vom 1.1.2008 in Abs. 1 und Abs. 2 die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt worden.

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