Rz. 1

§ 39 wurde ab 1.1.2000 durch das RRG 1999 v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2998, aufgehoben. Die Frauenaltersrente fällt langfristig weg. Lediglich weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 können diese Altersrente aufgrund einer dem § 39 entsprechenden, vertrauensschützenden Übergangsregelung (§ 237a) erhalten.

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