Rz. 11

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so ist zunächst die Summe der aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffenden Renten zu ermitteln. Bei der Summierung der Renten bleiben bestimmte Beträge unberücksichtigt, d. h., sie werden abweichend von Abs. 1 stets geleistet. Hierzu zählen bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Abs. 2 Nr. 1 und 2 der den Grenzbetrag übersteigende Betrag, bei Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil der ggf. auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85) entfallende Monatsteilbetrag, bei Waisenrenten der in der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung enthaltene Erhöhungsbetrag (Kinderzuschuss oder bei Vollwaisenrenten ein Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage), bei Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung je 16,67 % des aktuellen Rentenwertes für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 % beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.

Über die in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Beträge hinaus ist auch die Kinderzulage der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten nicht zu berücksichtigen (§ 267).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge