Rz. 15

Abs. 8 erlaubte es den Rentenversicherungsträgern, die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten des Beitrittsgebiets (Bestandsrenten) zum 1.1.1992 in einem pauschalierenden Verfahren aus den vorhandenen Daten über Rentenbeginn und Durchschnittseinkommen umzuwerten.

 

Rz. 16

Dabei waren bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten (35 × 0,75 = 26,25 Entgeltpunkte) zu berücksichtigen, die sich um 0,75 Entgeltpunkte für jedes bei der Rente zu berücksichtigende Kind (Abs. 1 Satz 3) und bei Waisenrenten um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (vgl. Abschn. 2.1.3) erhöhten.

Eine Pauschalberechnung aus 35 Arbeitsjahren entfiel, wenn im Datenbestand die für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Werte vollständig vorhanden waren. Dies galt selbst dann, wenn die Berechnung nach den Abs. 1 bis 4 zu einer geringeren Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten führte.

 

Rz. 17

Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, die pauschal umgewertet wurden (Abs. 8 Satz 1, Rz. 11) sind ab 1994 auf Antrag des Berechtigten zu überprüfen und bei Fehlerhaftigkeit nach Abs. 1 bis 5 und 7 endgültig umzuwerten.

Nachzahlungsbeträge stehen rückwirkend längstens für 4 Jahre zu (§ 44 Abs. 4 SGB X). Für Rentenminderungen gilt § 45 SGB X (Rücknahme des Verwaltungsaktes nur für die Zukunft).

 

Rz. 18

Für die aus 35 Arbeitsjahren umgewerteten Hinterbliebenenrenten (Abs. 8 Satz 2, Rz. 12) ist die endgültige Umwertung nach Abs. 1 bis 5 und 7 von Amts wegen – nach Geburtsjahrgängen gestaffelt – vorzunehmen.

Nachzahlungsbeträge stehen ab Umwertung zu. Für Rentenminderungen gilt ebenfalls § 45 SGB X.

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