Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 199 für Zeiträume vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet. Für die Zeiträume im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) ab dem 1.1.1992 gilt § 199. Die Vorschrift stellt eine Parallelvorschrift zu § 286 Abs. 2 dar, die für Zeiträume vor dem 1.1.1992 in den alten Bundesländern gilt.

Liegen die Voraussetzungen des § 286c Satz 1 nicht vor, kann der Nachweis der Versicherungspflicht und der Beitragszahlung auf anderweitige Weise bzw. eine Glaubhaftmachung gemäß § 286b erfolgen.

Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 248 Abs. 3.

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