Rz. 12

Für die Berechnung der Beiträge gilt § 209 Abs. 2. Maßgeblich sind daher die Werte, die für den Zeitpunkt der Nachzahlung gelten, nicht für die Zeiten, für die die Nachzahlung bestimmt ist (In-Prinzip). Die Bewertung der nachgezahlten Beiträge erfolgt nach § 256 Abs. 6 Satz 2.

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