Rz. 3

In Anlehnung an § 187 Abs. 1 bestimmt § 281a in Abs. 1 die Fallgruppen, die bei einer Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Rahmen eines im Beitrittsgebiet durchgeführten Versorgungsausgleichs zur Beitragszahlung berechtigen. Abs. 2 und 3 bestimmen, wie die Beiträge zu berechnen sind. Abs. 4 regelt die Anwendbarkeit von § 187 Abs. 4 und 5 und 7 auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.

2.1 Voraussetzungen für die Zahlung von Beiträgen

 

Rz. 4

Die Beitragszahlung in allen Fallgruppen nach Abs. 1 setzt voraus, dass das Familiengericht rechtskräftig und wirksam über den Versorgungsausgleich entschieden hat (§ 53g Abs. 1 FGG, § 629d ZPO).

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 1 hat der Ausgleichspflichtige das Recht, seine durch den Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) geminderten angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung teilweise oder ganz wieder aufzufüllen. Nach der bis zum 31.8.2009 gelten Rechtslage trat der Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemäß § 264a durch die Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG) auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ein. Ab dem 1.9.2009 werden die mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) belegten Zeiten getrennt bewertet. Während § 187 Abs. 1 die Möglichkeit vorsieht, bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragene Rentenanwartschaften wieder aufzufüllen, regelt Abs. 1 Nr. 1 diese Möglichkeit für aufzufüllende Entgeltpunkte (Ost).

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 2 räumt dem Träger der Versorgungslast die Möglichkeit ein, die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen. Wird durch eine Entscheidung des Familiengerichts im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft begründet, der Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet sind, deren Monatsbeitrag nicht 1 % der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) – § 18 Abs. 2 SGB IV – übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast zur Abwendung der Erstattungspflicht Beiträge zu zahlen (§ 225 Abs. 2).   

Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (Abs. 1 Nr. 2 a. F.) konnte man durch eine Beitragszahlung angleichungsdynamische Rentenanwartschaften begründen. Das Familiengericht konnte die Begründung von Versorgungsanwartschaften durch eine solche Beitragszahlung anordnen. Eine derartige Verpflichtung durch Parteivereinbarung gemäß § 1587o BGB war nicht möglich.

2.2 Berechnung der Beiträge

 

Rz. 7

In Abs. 2 ist im Einzelnen geregelt, wie die in den Fällen des Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge zu ermitteln sind, wobei der Berechnungsmodus dem des § 187 Abs. 2 und 3 folgt. Die Ermittlung der Beiträge erfolgt in 2 Schritten: Die übertragenen, begründeten oder zu begründenden Rentenanwartschaften sind im ersten Schritt nach Maßgabe des Abs. 2 in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Aus diesen sind im 2. Schritt die Beiträge zu berechnen (Abs. 3).

2.2.1 Berechnung der Entgeltpunkte (Ost)

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1). Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass zur Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255a mit seinem Wert bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Dies ergibt folgende Gleichung:

 
Entgeltpunkte (Ost) = Monatsbetrag der Rentenanwartschaften
aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit.
 

Rz. 9

Es gelten die Berechnungsgrundsätze der §§ 121, 123.

2.2.2 Ermittlung des Beitragsaufwands

 

Rz. 10

Die Höhe des Betrags zur Begründung von Entgeltpunkten (Ost) wird wie in § 187 Abs. 3 ermittelt. Dafür sind gemäß Abs. 3 Satz 1 die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen, die vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, wozu dieses nach Abs. 3 Satz 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 ermächtigt ist. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

 
Beitragsaufwand = Entgeltpunkte (Ost) × Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Zahlung

Der Beitragsaufwand ist gemäß § 123 Abs. 1, § 121 Abs. 2 zu runden.

Die Faktoren bis 2001 sind DM-Beiträge, ab 2002 gelten Euro-Beträge.

 

Rz. 11

Entscheidend für die Berechnung des Beitragsaufwands ist der Zahlungszeitpunkt. Liegen die Voraussetzungen der Fiktion gemäß Abs. 4 i. V. m. § 187 Abs. 5 nicht vor, ergibt sich der Tag der Beitragszahlung aus § 6 RV-BZV.

2.3 Anwendung des § 187 Abs. 4, 5 und 7

 

Rz. 12

Die Verweisung von Abs. 4 auf § 187 Abs. 4 und 5 bewirkt, dass nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig ist und die in § 187 Abs. 5 normierten fingierten Zahlungszeitpunkte und Regelungen zur Beitragshöhe gelten. Der Verweis auf § 187 Abs. 7 bezieht sich auf die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bei einer ...

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