Rz. 2

Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 99 Abs. 2 den Rentenbeginn für Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenrenten, vgl. § 243).

Für geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht richtet, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, gilt § 243a.

 

Rz. 3

Vorgängervorschriften finden sich in § 67 Abs. 4 AVG und § 1290 Abs. 4 RVO.

 

Rz. 4

§ 268 ist eine Sonderregelung zu § 99 Abs. 2.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 268 erfassen. Die GRA der DRV zu § 268 hat den Stand 11.8.2015 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0268.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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