Rz. 19a
Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1.1.2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II erbracht worden sind, nicht bewertet.
Rz. 19b
Die Regelung war notwendig geworden, weil das Regime von Hartz-IV durch das Regime des Bürgergeldes abgelöst worden ist. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).
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