Rz. 12
Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass eine Ersatzzeit erst nach vollendetem 14. Lebensjahr eines Versicherten zurückgelegt werden kann. Die Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine Beschäftigung i.d.R. nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines Versicherten aufgenommen wird und deshalb Beitragsverluste durch den Ersatzzeitentatbestand nicht eingetreten sind. Der Gesetzgeber hat die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG bei der Fassung des SGB VI beachtet und mit Wirkung zum 1.1.1992 die Vollendung des 14. Lebensjahres als Altersgrenze für die frühestmögliche Berücksichtigung von Ersatzzeiten gesetzlich festgeschrieben. Für die Bestimmung des Lebensalters ist § 26 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB anzuwenden.
Geburtstag des Versicherten | 1.2.1949 |
Lösung:
Vollendung des 14. Lebensjahres | 31.1.1963 |
(§ 26 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) | |
Tag nach Vollendung des 14. Lebensjahres | 1.2.1963 |
Eine mögliche Ersatzzeit kann somit frühestens am 1.2.1963 beginnen.
Rz. 13–15
(unbesetzt)
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