Rz. 42

Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist in Abs. 2 der Vorschrift enthalten. Danach müssen zunächst die Voraussetzungen des Abs. 1 (vgl. Rz. 8 ff.) vorliegen. Darüber hinaus hat der hinterbliebene geschiedene Ehegatte mindestens eine der in Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis e) genannten zusätzlichen Voraussetzungen nachzuweisen. In der Zeit, für die eine große Witwenrente/Witwerrente beansprucht wird, muss er entweder

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten erziehen

oder

  • das 45. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • erwerbsgemindert sein

oder

oder

  • am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig (§ 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) gewesen sein; dies gilt nur, solange die Erwerbsminderung ununterbrochen andauert.

Diese zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen sind identisch mit denen, die für die Bewilligung einer großen Witwenrente/Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2, § 242a Abs. 2 vorliegen müssten. Insoweit wird auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften verwiesen. Die Altersgrenze von 45 Jahren für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist allerdings nicht durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auf das 47. Lebensjahr angehoben worden.

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