Rz. 1

Die Vorschrift i.d.F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des genannten Gesetzes) neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die bisherige Fassung des Abs. 1 inhaltlich und redaktionell angepasst und ein neuer Abs. 2 angefügt. Diese Neufassung gilt ab dem 1.1.2006 (Art. 86 Abs. 5 RVOrgG).

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