Rz. 1

Die Vorschrift i.d.F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit dem Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) dahin gehend ergänzt, dass der bisherige Text der Vorschrift zu Abs. 1 wurde. Ein neuer Satz 4 zu Abs. 1 und Abs. 2 wurde neu angefügt.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist mit Wirkung zum 1.8.2004 die Überschrift neu gefasst worden und Abs. 1 Satz 1 wurde redaktionell geändert. Mit Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 3 angefügt. Nach Art. 86 Abs. 5 RVOrgG gilt die Neufassung ab dem 1.1.2006.

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