Rz. 3

Der Nachzahlungszeitraum ist auf Zeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr begrenzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die außerhalb des 4. Kapitels enthaltenen Nachzahlungen nach §§ 283 bis 285.

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist nur für Kalendermonate zulässig, die nicht bereits (auch teilweise) mit Pflichtbeiträgen belegt sind.

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