Rz. 3

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 1 derjenige, der aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer gewesen wäre, wenn für diese Beschäftigung nicht gemäß § 5 Versicherungsfreiheit bestanden hätte. Der Nachversicherungszeitraum ist einheitlich zu beurteilen; eine zeitliche Aufteilung zwischen einer Nachversicherung im Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung ist unzulässig.

 

Rz. 4

Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Versorgungseinrichtung können ferner diejenigen beantragen, die innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung (Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung und kein Aufschubgrund für die Nachversicherung) Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden (§ 186 Abs. 1 Nr. 2). Diese Regelung ist insbesondere für Berufsanfänger (z. B. Rechtsreferendare sowie für beamtete Ärzte bei anschließender freiberuflicher Tätigkeit) von Bedeutung.

 

Rz. 4a

Die zeitliche Beschränkung in Abs. 1 Nr. 2 auf ein Jahr nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 14 GG (BSG, SozR 2400 § 124 Nr. 5 und 6), denn diese Beschränkung ist aus Systemerfordernissen der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich geboten. Die Frage des für die Nachversicherung zuständigen Trägers darf nicht auf unbestimmte Zeit unklar oder in der Schwebe bleiben. Die Antragstellung kann fristwahrend beim Dienstherrn, dem Versorgungswerk und dem Rentenversicherungsträger erfolgen. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine absolut wirkende materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Deshalb scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X aus (Bay LSG, Urteil v.31.5.2005, L 6 R 306/99; Boecken, in: GK-SGB VI, § 186 Rz. 14; a. A. Liebich, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 186 Rz. 21). Eine Heilung der Fristversäumnis kann allein aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfolgen. Das setzt aber ein Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers voraus. Ein Fehlverhalten des Arbeitgebers reicht hingegen nicht.

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