Rz. 3

Abs. 2 tritt an die Stelle der Regelungen in § 1402 Abs. 3 RVO und § 124 Abs. 3 AVG. Da das Recht zur Höherversicherung grundsätzlich am 1.1.1992 endet, kommt auch im Falle der Nachversicherung eine Umwandlung der freiwilligen Beiträge für Zeiträume ab 1992 in Beiträge der Höherversicherung nicht mehr in Betracht. Vielmehr sieht § 182 Abs. 2 Satz 1 vor, dass die vom Versicherten freiwillig entrichteten Beiträge erstattet werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Erstattung i. S. v. § 210, sodass Beiträge auch dann in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wenn der Versicherte Leistungen erhalten hat. Es besteht auch kein Anlass zu Einschränkungen des Erstattungsrechts. Eine Verzinsung gemäß § 27 SGB IV scheidet jedoch aus, da es sich nicht um zu Unrecht entrichtete Beiträge i. S. v. § 26 SGB IV handelt. Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem 1.1.1992 trifft § 281 eine Sonderregelung.

Hat der Arbeitgeber bzw. die Genossenschaft oder Gemeinschaft bereits während der versicherungsfreien Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so gelten diese Beiträge gem. Abs. 2 Satz 2 bereits als Nachversicherungsbeiträge. Nur für die verbleibende Differenz sind vom Nachversicherungsschuldner noch Beiträge nachzuentrichten. Abs. 2 Satz 2 HS 2 entspricht der Regelung in § 181 Abs. 4 und gewährleistet eine Dynamisierung.

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