Rz. 1a

§ 182 bestimmt, wie sich bereits entrichtete Pflichtbeiträge und/oder freiwillige Beiträge zu den für den Nachversicherungszeitraum zu entrichtenden Beiträgen verhalten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den früheren Regelungen in § 1402 Abs. 3 RVO und § 124 Abs. 3 AVG. Als Sonderregelung für freiwillige Beiträge aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1991 sind § 281 sowie § 277, § 300 Abs. 1 zu beachten.

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