Rz. 3e

Abs. 1 Nr. 1c wurde zum 1.1.2021 eingeführt. Hierdurch wird festgelegt, dass die nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gewährten Übergangsgebührnisse die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis bilden (vgl. BT-Drs. 19/9491 S. 157). Durch die Definition der Übergangsgebührnisse im SVG ist auch ein eventuell gezahlter Bildungszuschuss als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz zwischen der (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Die Versicherten haben dem für die Zahlung der Übergangsgebührnisse zuständigen Bundesverwaltungsamt weitere beitragspflichtige Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zu melden, sofern die Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Das Bundesverwaltungsamt ermittelt auf dieser Grundlage die maßgebliche beitragspflichtige Einnahme aus den Übergangsgebührnissen. Der Bund trägt – wie bei einer Nachversicherung – die Beiträge allein.

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