Rz. 2

§ 152 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Einzelfragen, die nicht in §§ 147 bis 151 selbst normiert werden konnten. Insoweit sind Regelungen hinsichtlich der Versicherungsnummer (Nr. 1 bis 4), des Versicherungsverlaufes (Nr. 5), des Datenaustausches (Nr. 6), der Löschungsfristen (Nr. 7) und der Behandlung von Versicherungsunterlagen (Nr. 8) betroffen. Dies dient in erster Linie verwaltungsorganisatorischen Zwecken. Die Änderungen durch die Zuständigkeitsanpassungsverordnungen hatten ausschließlich redaktionellen Charakter. Eine parallele Verordnungsermächtigung findet sich in § 65 ALG für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte.

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