Rz. 51

Die Adaption schließt sich an den Kernbereich der Entwöhnung an, wenn eine rein suchtklinisch ausgestaltete Leistung zur medizinischen Rehabilitation allein nicht ausreicht. Sie kommt insbesondere für Abhängigkeitskranke mit schweren psychosozialen Störungen in Betracht, die zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bei Beendigung der Entwöhnung ohne besondere Leistungen noch nicht in der Lage sind. Diese psychosozialen Störungen treten insbesondere auf bei langjährigen Abhängigkeitserkrankungen mit

  • zusätzlichen seelischen Störungen,
  • sozialer Entwurzelung,
  • Wohnungslosigkeit,
  • anhaltender Arbeitslosigkeit und
  • ungenügender beruflicher Sozialisation.

Ziel der Adaption ist die Stabilisierung und Verselbstständigung des ehemals Abhängigkeitserkrankten durch allmähliche Verringerung von Therapie und Betreuung. Im Vordergrund der Adaption steht, dass der Patient lernt, sein Leben auf Dauer selbstständig zu gestalten bzw. einzuteilen. Dabei bietet ihm die Adaption einen Rahmen und konkrete Hilfen zur Erprobung und zum Training der Fähigkeiten zur suchtmittelfreien Bewältigung von alltags- und arbeitsrelevanten Anforderungen und Bedarfen (z. B. Berufsorientierung durch unterschiedliche Praktika, Erlernen eines suchtfreien Lebens, Aufbau eines suchtmittelfreien Freundeskreises etc.). Die Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten hierfür ist § 15 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX (Anmerkung: Die Krankenversicherung kennt diese Leistung nicht, weil § 40 SGB V keinen Verweis auf § 42 SGB IX enthält; vgl. BSG, Urteile v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R, und 19.6.2018, B 1 KR 87/17 B, sowie LSG Hamburg, Urteil v. 20.1.2022, L 1 KR 51/21).

Die Adaption dauert i. d. R. bis zu 13 Wochen bei Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit und 17 Wochen bei Drogenabhängigkeit. Sie wird auch als 2. Stufe der Rehabilitation bezeichnet. Ziel der Adaption ist im Wesentlichen die Vermittlung von Grundwerten ("Schaffen einer Tagesstruktur"), um langfristig eine berufliche und soziale Integration des Rehabilitanden zu erreichen und einem Rückfall vorzubeugen. Zuständig ist – wenn nicht der Rentenversicherungsträger zuständig ist – i. d. R. der Träger der Eingliederungshilfe.

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