Rz. 4

§ 123 Abs. 2 enthält eine spezielle Rundungsregelung für Geldbeträge, für die aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist. Danach sind volle Beträge nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Diese Regelung ist bei Berechnung von Durchschnittsentgelten und vorläufigen Durchschnittsentgelten zur Fortführung der Anlage 1 zum SGB VI relevant. Gemäß § 69 Abs. 2 sind die Berechnungsergebnisse allerdings von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung – mit Zustimmung des Bundesrates – zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu bestimmen. Dabei sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die in der jeweiligen Rechtsverordnung angegebenen Werte gebunden, sodass die Rundungsregelung des § 123 Abs. 2 in deren Verwaltungspraxis nur von untergeordneter Bedeutung ist.

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