Rz. 4

Eine Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Rentensplittings i. S. v. Abs. 1 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn der durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigte Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und für die Zeit nach Bestandskraft des Rentensplittings (§ 120a Abs. 9) bis zu seinem Todesmonat keine angemessenen Rentenleistungen in Anspruch genommen hat.

Der Tod des Ehegatten/Lebenspartners ist grundsätzlich durch Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde nachzuweisen; bei Verschollenheit kann der Nachweis durch eine gerichtliche Todeserklärung in Anwendung des Verschollenheitsgesetzes erbracht werden.

"Begünstigter Ehegatte/Lebenspartner" ist dabei derjenige, dem aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings (§ 120a Abs. 9) ausschließlich ein Zuschlag an Entgeltpunkten (§§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) übertragen worden ist. Darüber hinaus kann aber auch ein Ehegatte/Lebenspartner "insgesamt Begünstigter" i. S. der Vorschrift sein, wenn sich für ihn nach Durchführung des Einzelsplittings (§ 120a Abs. 7) bezogen auf die unterschiedlichen Entgeltpunktarten sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten ergeben haben, seine Rente durch das Rentensplitting aber insgesamt höher geworden ist (vgl. auch BR-Drs. 764/00 S. 125 zu § 120d, AGFAVR 3/2001, TOP 2.2).

Bei Tod eines durch das Rentensplitting (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners ist die Vorschrift dagegen nach Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger nicht anwendbar. Dies hat zur Folge, dass ein überlebender (insgesamt) begünstigter Ehegatte/Lebenspartner, bei dessen Rentenberechnung aufgrund des nach § 120a Abs. 7 durchzuführenden Einzelsplittings gemäß §§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind, die auf den Abschlägen beruhende Minderung seiner Rente dauerhaft hinzunehmen hat. Diese Rechtsauffassung muss schon deshalb gelten, weil bei Aussetzung der Rentenkürzung nach Abs. 1 Satz 1 nicht nur die Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting unberücksichtigt bleiben, sondern auch die Zuschläge, die sich ggf. nach Durchführung des Einzelsplittings (§ 120a Abs. 7) ergeben haben (§ 37 Abs. 3 VersAusglG analog).

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