Rz. 8

Der Anspruch auf Leistungen gegenüber der Rentenversicherung ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 auch dann ausgeschlossen, wenn der betroffene Mensch wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem EinsatzWVG erhalten kann. Durch das EinsatzWVG hat der Gesetzgeber eine angemessene finanzielle Versorgung von

  • Soldaten,
  • Beamten und Richtern des Bundes,
  • Arbeitnehmern des Bundes (mit Ausnahme der bei den deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte) sowie
  • Helfern des Technischen Hilfswerks i. S. d. § 2 Abs. 1 THW-Helferrechtsgesetz

sichergestellt, die im Auslandseinsatz verletzt und in ihrer Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt wurden (vgl. § 63c SVG, § 31a BeamtVG). Diese Einsatzgeschädigten haben einen Anspruch gegen den deutschen Staat auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um

  • ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und
  • ihre Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Die Leistungen nach dem EinsatzWVG erstrecken sich ausschließlich auf Leistungen, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2) vergleichbar sind. Bestehen also Ansprüche nach dem EinsatzWVG, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom Leistungsausschluss nach § 12 nicht tangiert. Eine Besonderheit besteht allerdings bei Leistungsansprüchen von Soldaten und Beamten bzw. Richtern des Bundes; bei Schädigungen, die aufgrund eines Auslandseinsatzes entstanden sind. Hier kann der Betroffene unter Umständen aufgrund spezieller Vorschriften (z. B. nach dem SVG) erweiterte Leistungsansprüche geltend machen, die den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zuzuordnen sind. Der Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 wirkt dann auch hier – möglicherweise außerdem nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4.

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