Rz. 1a
Die Vorschrift ersetzt die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 1321 RVO, § 100 AVG. Der Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ist gegenüber der grundsätzlichen Regelung in § 110 eingeschränkt worden; ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung wird nicht gezahlt. Eine übergangsrechtliche Sonderregelung enthält § 319 Abs. 1.
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