Rz. 33

Für überlebende Ehegatten, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen aus eigener Versicherung nicht erfüllen, gelten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für medizinische Rehabilitationsleistungen als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als erfüllt, wenn sie Anspruch auf eine große Witwen- bzw. große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 46 Abs. 2 Nr. 3) haben. Der Grund, warum diese Witwen/Witwer Rehabilitationsleistungen erhalten können, liegt darin, dass nach erfolgreichen Teilhabeleistungen möglicherweise die Erwerbsfähigkeit gebessert und deshalb eine geringere Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.

Ein Ruhen der Rente wegen der Anrechnung von Einkommen etc. ist unschädlich; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen i. S. d. § 11 Abs. 3 sind auch dann erfüllt.

 

Rz. 34

Durch die Formulierung "überlebender Ehegatte" wird deutlich, dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine rechtsgültige Ehe bestanden haben muss. Nicht zum begünstigten Personenkreis zählt somit der zum Zeitpunkt des Todes bereits geschiedene Ehegatte.

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