Rz. 8

Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (§ 30 Abs. 3 SGB I), seinen Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) oder Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV) hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich des SGB nicht vorhanden, so gilt der letzte inländische Wohnsitz, Aufenthalts-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit (Abs. 3 Satz 2). Die Regelung der Zuständigkeit in Abs. 3 ist abschließend. Eine abweichende Vereinbarung ist nicht zulässig.

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