Rz. 20
Abs. 2 stellt klar, dass individuelle Vereinbarungen – wie bisher – der Disposition der Vertragsparteien unterliegen. In der Folge ist jede Form der Arbeitszeitflexibilisierung bei Wertguthaben zulässig. Klargestellt wird dies zudem durch die Übergangsregelung des § 116. Danach kann ein vereinbarter und von § 7c Abs. 1 abweichender Verwendungszweck unverändert und ohne vertragliche Anpassung weitergeführt werden.
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