Rz. 3
Die Regelung fordert, dass bei bestimmten wichtigen Beratungsthemen im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in jeder der 3 beteiligten Gruppen – also bei den Versicherten, den Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und den Arbeitgebern – die Beschlüsse mit Mehrheit getroffen werden. Unter dem Begriff der Mehrheit ist auch hier (vgl. § 64) grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zu verstehen. Da Abs. 1 aber eine Spezialregelung zu § 64 Abs. 1 darstellt, kann der Begriff auch hier u. U. durch Satzungsrecht enger gefasst werden. Die Beratungsthemen betreffen (zu Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5) Personalangelegenheiten, im Übrigen (zu Abs. 1 Nr. 4 und 6) den Haushalt der Versicherungsträger und die Unfallverhütungsvorschriften.
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