Rz. 8

Das Gericht kann nach Abs. 5 bei bestimmten Wahlverstößen während des Wahlverfahrens auf Antrag eines Anfechtungsberechtigten eine einstweilige Anordnung erlassen und damit korrigierend in das Verfahren eingreifen. Dabei sind die Voraussetzungen dieses vorläufigen Rechtsschutzes strenger als sonst im Recht des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, weil die einstweilige Anordnung in der Regel für das laufende Wahlverfahren endgültig ist (also die Hauptsache vorausnimmt). Das Wahlverfahren wird nicht mehr aufgrund der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung, sondern der Gerichtsentscheidung durchgeführt (vgl. Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 57 Rz. 12 m. w. N.).

 

Rz. 9

Voraussetzung der einstweiligen Anordnung ist,

  • dass ein Wahlverstoß vorliegt und
  • dass dieser Verstoß dazu führen würde, dass die Wahl im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt wird.
 

Rz. 10

Einen besonderen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes regelt die Vorschrift des Abs. 6, die lediglich die Fälle von Entscheidungen des Sozialgerichts nach § 131 Abs. 4 SGG betrifft. Derartige Entscheidungen ergehen, wenn ein Gericht u. a. Sozialversicherungswahlen ganz oder teilweise oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig erklärt. Das Gericht hat dann gleichzeitig im Urteil die Folgerungen zu bestimmen, die sich aus dieser Ungültigkeit ergeben. Abs. 6 gibt dem Gericht die Möglichkeit, durch eine einstweilige Anordnung die personelle Besetzung der Organe zu regeln.

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