2.1 Rechtsnatur der Verordnung

 

Rz. 3

Bei der Verordnung handelt es sich nach ausdrücklicher Bestimmung (vgl. Satz 1) um eine Rechtsverordnung, die als solche den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss. Das ermächtigende Gesetz muss also Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung eindeutig festlegen. Das ist durch § 56 in ausreichendem Maße geschehen, wenn auch Satz 2 durch die Formulierung ("insbesondere") klar macht, dass die in der Vorschrift genannten 14 Sachbereiche keine abschließende Aufzählung darstellen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung lässt aber beliebige zusätzliche Regelungen nicht zu. Zusätzliche Regelungen müssen vielmehr in einem engen Sachzusammenhang mit den in Satz 2 aufgeführten Bereichen stehen.

2.2 Regelungen der SVWO

 

Rz. 4

Die SVWO enthält elementare Regelungen. In § 23 SVWO ist etwa die Regelung über die Zulassung der Vorschlagslisten durch den Wahlausschuss enthalten. Denn eine unberechtigte Zurückweisung einer Vorschlagsliste kann zur Unwirksamkeit der gesamten Wahl führen (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R). Die ca. 90 Paragraphen der SVWO decken die in § 56 Satz 2 angesprochenen Themenbereiche wie folgt ab. Es betreffen

  • §§ 1 bis 9 (ERSTER TEIL) die Wahlorgane,
  • §§ 10 bis 61 (ZWEITER TEIL) die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen sowie die Wahl der Mitglieder der Verwaltungsräte (in der Kranken- und Pflegeversicherung).,
  • §§ 73 bis 79 (VIERTER TEIL)die Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane,
  • §§ 80, 81 (FÜNFTER TEIL) die Wahl von Versichertenältesten sowie von Vertrauenspersonen,
  • §§ 82 bis 87 (SECHSTER TEIL) die Kosten, sowie
  • §§ 88 bis 95 (SIEBTER TEIL) Schlussvorschriften.

Die Regelung in Satz 2 ist nicht abschließend (insbesondere). Deshalb sind in der Wahlordnung auch Bestimmungen möglich, die nicht in der Aufzählung enthalten sind. Die Verordnungsermächtigung gilt nur für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es ist nicht berechtigt durch weitere Delegation die ihm eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis auf andere Stellen (etwa den Bundeswahlbeauftragten) zu übertragen (BVerfGE 8 S. 155).

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