2.1 Zahl der Mitglieder (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die Regelung des Abs. 1 legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Satzung der Versicherungsträger die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bestimmen kann. Die Bestimmung ist an der Größe des Versicherungsträgers auszurichten. Die festgelegte Zahl kann jeweils nur für die folgende Wahlperiode geändert werden (Satz 1). Höchstzahlen für die Vertreterversammlung sind nach dem Grundsatz des Satzes 2 HS 1 60 Mitglieder.

Dieser Grundsatz wird durch Sonderregelungen einerseits für den Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen, andererseits für die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt, und zwar in folgender Weise (Satz 2 letzter HS bzw. Satz 3 und 4):

  • Dem Verwaltungsrat der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen nach §§ 31 Abs. 1a35a gehören höchstens 30 Mitglieder an (Satz 2 letzter HS). Mit der gegenüber der Vertreterversammlung geringeren Zahl der Mitglieder dieses Selbstverwaltungsorgans soll seine Handlungsfähigkeit gestärkt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/3608 S. 128). Die Zahl der Mitglieder der hauptamtlichen Vorstände bestimmt § 35a Abs. 4.
  • Den Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören ebenfalls jeweils höchstens 30 Mitglieder an. Diese Einschränkung des Abs. 1 Satz 2 – enthalten in den durch das RVOrgG mit Wirkung zum 1.10.2005 dem Abs. 1 angefügten Sätzen 3 und 4 – hatte allerdings (nach ausdrücklicher Bestimmung des Satzes 3 HS 2) noch keinen Einfluss auf die Durchführung und Ergebnisse der Sozialwahlen 2005. Die Vertreterversammlungen in der bis 2011 laufenden Amtsperiode haben also nach wie vor eine Höchstzahl von 60 Mitgliedern. Die Einschränkung der Mitgliederzahl der Gremien der Rentenversicherung ab Oktober 2011 soll – nicht anders als dies bei dem Verwaltungsrat der Krankenkassen der Fall ist – die Handlungsfähigkeit der Gremien stärken.
 

Rz. 6

In der DRV Bund, die in der Wahrnehmung der Aufgaben eines Rentenversicherungsträgers an die Stelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) getreten ist, in der Wahrnehmung der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der gesamten Rentenversicherung aber auch in etwa dem früheren Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) entspricht, beschränkt sich die Mitgliederzahl der Vertreterversammlung nicht auf 30 Personen (bis zum Ablauf der von 2005 bis 2011 laufenden Amtsperiode auf 60 Personen). Zu diesem Gremium treten von jedem der Regionalträger sowie auch von der DRV Knappschaft-Bahn-See je 2 weitere Personen hinzu. Dies trägt der Doppelfunktion der DRV Bund Rechnung. Ab Oktober 2011 ist die Höchstzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Rentenversicherungsträger auf 30 begrenzt. Dadurch soll die Handlungsfähigkeit erhöht werden, jedoch ist auch die Kompetenzverschiebung bezüglich der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zugunsten der DRV Bund von Bedeutung. In der Bundesvertreterversammlung sind neben den 30 Mitgliedern der Trägervertreterversammlung der DRV Bund noch weitere jeweils 2 Mitglieder der 15 weiteren Rentenversicherungsträger, also insgesamt 60, vertreten.

2.2 Regelung der Stellvertretung (Abs. 2)

 

Rz. 7

Die Regelung in Abs. 2 betrifft den Fall, dass Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane verhindert sind. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass als Stellvertreter die als solche in der Vorschlagsliste benannten (und verfügbaren) Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die Vertretung übernehmen. Die Vertretung fällt also regelmäßig der in der Stellvertreterliste an erster Stelle stehenden Person zu. Erst wenn auch diese Person verhindert ist oder 2 ordentliche Mitglieder zu vertreten sind, kommt der zweite Stellvertreter zum Zuge. Die Vertretungsregelung führt also dazu, dass zumindest der erste in der Liste aufgeführte Stellvertreter im Hinblick auf die fast regelmäßige Verhinderung mindestens eines der ordentlichen Mitglieder eines Gremiums faktisch zum ständigen Mitglied des Gremiums wird. Diese Art der gewissermaßen "unpersönlichen" Stellvertretung hat sich in der Praxis bewährt. Sie ist jedoch nur zulässig, soweit nicht eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 eingreift. Die Anzahl der in der Stellvertreterliste aufgeführten Personen darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder höchstens um 4 übersteigen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 7a

Die mit Wirkung vom 1.1.2005 dem Abs. 1 und 2 jeweils angefügten Sätze 3 und 4 sind Sonderregelungen für die Stellvertretung im Bundesvorstand und der Bundesvertreterversammlung der DRV Bund. Hier sind Vertreter im Vorstand die als solche gewählten Personen. Für die Vertretung der Mitglieder der Vertreterversammlung der DRV gilt Entsprechendes nur für die von den Regionalträgern und die von der DRV Knappschaft-Bahn-See in die Vertreterversammlung nach § 44 Abs. 5 gewählten Mitglieder. Auch diese Mitglieder müssen als solche gewählt sein. Entsprechendes gilt also nicht für die ordentlichen Mitglieder, die den sog. Trägerausschuss bilden (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 44).

 

Rz. 7b

Bei den in § 35a genannten Krankenkassen besteht...

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