Rz. 11

Die Vertretungsbefugnis, also das Handeln im sog. Außenverhältnis, wird grundsätzlich dem Vorstand als Ganzes übertragen. Eine Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates ergibt sich nur aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, wenn der Versicherungsträger Rechte gegenüber dem Vorstand geltend macht. Zur Entlastung sowie zur Steigerung eines effektiven Verwaltungshandelns übernimmt der Gesetzgeber die in §§ 35, 36 enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Alleinvertretungsbefugnis. Er ermöglicht die Bestimmung eines Alleinvertretungsrechts durch Satzungsregelungen oder Einzelfallentscheidung seitens des Vorstandes. Dabei muss jedoch das Ressortprinzip beachtet werden.

 

Rz. 12

Die einzelnen Vorstandsmitglieder vertreten sich untereinander gegenseitig, damit bleibt die Funktionsfähigkeit dieses Organs so lange erhalten, wie noch ein Vorstandsmitglied sein Amt ausüben kann. Gleichzeitig besteht aber die Möglichkeit, durch entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 2 bei längerer Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes einen leitenden Bediensteten mit der einstweiligen Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen. Auch dies dient der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes. Die Betrauung eines leitenden Angestellten mit der einstweiligen Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes ist aber dann nicht möglich, wenn die satzungsmäßig bestimmte Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht ausgeschöpft wird. Werden etwa bei einem aus drei Personen bestehenden Vorstand nur zwei Vorstandsmitglieder gewählt, so liegt darin bereits ein Verstoß gegen die Satzung. Dieser würde durch die Beauftragung eines leitenden Angestellten mit der einstweiligen Wahrnehmung von Aufgaben nochmals verstärkt, da damit die Machtposition des Vorsitzenden (vgl. Abs. 1 letzter HS) entgegen der satzungsrechtlichen Bestimmung ausgebaut würde. Eine Beanstandung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates wäre zwingend erforderlich.

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