Rz. 19

Die nach Abs. 1 Satz 1 zu konzipierenden Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS. Die Genehmigung ist jeweils eingeholt worden. In den Gemeinsamen Grundsätzen wird hierauf jeweils Bezug genommen. Die Genehmigung ist konstitutiv. Ohne Genehmigung werden die Gemeinsamen Grundsätze nicht wirksam. Das BMAS hat vor Genehmigungserteilung die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören. Die Wirksamkeit der Genehmigung ist hiervon nicht abhängig. "Anhörung" bedeutet, dass den Arbeitgeberverbänden die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und das BMAS deren Inhalt mit Blick auf seine Entscheidung erwägen muss.

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