Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 2 ist eine Änderung des Einkommens auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens. Abs. 1 Satz 2 hat eine klarstellende Funktion insofern, als auch die Anpassung der bisherigen Prognose über voraussichtliches Einkommen oder die Ersetzung prognostizierten Einkommens durch das tatsächliche Einkommen jeweils zum 1. Juli jeden Jahres vorzunehmen ist (vgl. BT-Drs. 18/9088 S. 12).

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