Rz. 1

Die zum 1.7.1985 eingefügte Vorschrift regelte für den Bereich Sozialversicherung die Umrechnung von Einkommen in ausländischer Währung in Euro. Dabei wurde die ausländische Währung grundsätzlich nach dem Mittelkurs, der an der Frankfurter Devisenbörse notiert wurde, bis zum 31.12.2001 in DM, anschließend in Euro umgerechnet. Am 1.1.1999 wurde das Devisenfixing an der Frankfurter Devisenbörse eingestellt, so dass keine amtlichen Mittelkurse für ausländische Währungen mehr festgestellt werden.

Seit dem 1.1.2002 sind die ausländischen Währungen ausnahmslos in Euro umzurechnen. Die in Abs. 1 Satz 3 enthaltene Übergangsvorschrift zur Umrechnung der ausländischen Währungen – im Zusammenhang mit der Einführung des Euro – ist daher mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) aufgehoben worden.

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