Rz. 2

Die bisher in § 23c Abs. 2 und 3 erfolgten Regelungen zur Übermittlung von elektronischen Bescheinigungen werden rechtssystematisch im neuen § 107 abgebildet. Ergänzt wird die Regelung in Abs. 1 durch den neuen Satz 4, durch den sichergestellt wird, dass es nicht mehr zulässig ist, dass einzelne Leistungsträger die Daten des Arbeitgebers, wie z. B. Angaben zur Art des Unfalls, Vorerkrankungszeiten, Abwesenheiten ohne Arbeitsentgelt u.ä., zwar elektronisch annehmen, diese dann aber nicht elektronisch speichern und nutzen.

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