Rz. 15

Die Übermittlung nach Abs. 1a ist nur zulässig für den in § 7 Abs. 3 IntFamRVG bezeichneten Zweck. Einziger Zweck ist danach die Ermittlung des Aufenthaltes eines Kindes. Die Anfrage des Bundesamtes für Justiz muss daher ausdrücklich auf diesen Zweck verweisen. Außerdem muss sie erkennen lassen, dass das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als Zentrale Behörde i. S. d. IntFamRVG tätig ist (vgl. auch Rz. 18).

Wie auch nach Abs. 1 muss es sich um ein Ersuchen im Einzelfall handeln (vgl. Rz. 12) und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person dürfen nicht beeinträchtigt werden (vgl. Rz. 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge