Rz. 27

Satz 2 stellt eine Ausnahme von der Privilegierung nach Satz 1 dar. § 259 findet daher keine Anwendung bei Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling (zu Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung vgl. §§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2).

 

Rz. 28

Der Begriff Ausbildung wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; diese soll darauf abzielen, beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.

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