Rz. 2

Inhaltlich regelt die Vorschrift die Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1.7.2025. Satz 1 regelt die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts nach dem Wert i. S. d. § 255e Abs. 2. Satz 2 regelt den Fall, wenn der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert und entspricht der in § 68a Abs. 1 enthaltenen Regelung.

 

Rz. 3

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 4

Korrespondierende Regelung und damit zentrale Bezugsnorm ist § 255e. Außerdem ist § 68a zu beachten.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen; zu § 255i liegen GRA aktuell (Stand: 30.9.2022) jedoch (noch) nicht vor.

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