Rz. 20

Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolgt durch die Regelungen des § 255h Abs. 3 in dem Umfang, in dem die "reguläre" Anpassung gemindert wurde. Wird als neuer aktueller Rentenwert zum 1.7. der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 (§ 255h Abs. 3 Nr. 1) oder der aktuelle Rentenwert, der sich beim hälftigen Abbau des Ausgleichsbedarfs ergibt (§ 255h Abs. 3 Nr. 2), festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird (BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 24, 25).

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