0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bedeutung der Systemprüfung hat bei zunehmender Datenverarbeitung und -übermittlung immer mehr zugenommen und bedurfte insbesondere im Bereich der Meldeverfahren auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben einer gesetzlichen Regelung.

2 Rechtspraxis

2.1 Verpflichtung zur Anwendung systemgeprüfter Programme

 

Rz. 3

Bei den Regelungen in Abs. 1 und 2 handelt es sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Dabei übernimmt Abs. 1 inhaltlich die in § 28a Abs. 1 Satz 3 und 4 bis zum 30.6.2020 kodifizierte Verpflichtung. Mit der Entwicklung immer komplexerer Datenverarbeitungsprogramme nimmt die Bedeutung der Systemprüfung der vonseiten der Arbeitgeber in den Meldeverfahren der Sozialversicherung eingesetzten Programme zu. Durch diese Prüfung wird sichergestellt, dass verarbeitende Programme korrekte Berechnungen vornehmen und Datenübermittlungen erzeugen. Erstmalig wird die konkrete Aufgabenstellung der Systemprüfung für die Arbeitgeber- und Zahlstellenverfahren gesetzlich definiert (BR-Drs. 2/20 S. 85).

2.2 Ausgeschlossene Komponenten

 

Rz. 4

Die Vorschrift regelt, welche Komponenten der informationstechnischen Verarbeitung bei den Arbeitgebern nicht der Systemprüfung unterliegen, das sind insbesondere die Hardware, die Betriebssysteme sowie, in Abgrenzung zur Kommunikationssoftware für die Übermittlung der Daten vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung, die beim Arbeitgeber eingesetzte interne Kommunikationssoftware (BR-Drs., a. a. O.).

2.3 Zuständigkeit

 

Rz. 5

Die Vorschrift regelt, dass die Durchführung der Systemprüfung eine gesetzliche Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist. Die Durchführung erfolgt im Auftrag und damit auch auf Kosten aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. unter Mitwirkung der Träger der Renten- und Unfallversicherung.

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