0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) i. d. F. von Art. 12c des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 1.1.2022 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm ermöglicht eine Pilotphase für die Regelung in § 109, die gemäß Art. 12b des Gesetzes Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) erst ab 1.7.2022 in Kraft tritt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Erfahrungen mit der Einführung von neuen komplexen Datenübertragungsverfahren haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, soweit möglich, eine Pilotphase vorzuschalten, in der praktische Erfahrungen seitens der verschiedenen beteiligten Stellen in der Umsetzung des Prozesses gemacht werden können. Dies soll nun auch bei der Einbeziehung der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgen. Wie in anderen Verfahren wird eine halbjährliche optionale Phase dem verpflichtenden Verfahren vorgeschaltet. Hieran können nur Arbeitgeber, abrechnende Stellen und Krankenkassen teilnehmen, die die technischen und formalen Voraussetzungen für das Verfahren voll erfüllen und zugelassen sind. Die Regelung stellt damit sicher, dass nur für einen solchen Testbetrieb qualifizierte Unternehmen und Krankenkassen in einen Dialog treten. Durch die monatlichen Berichte an den GKV-Spitzenverband wird sichergestellt, dass mögliche Erkenntnisse zur praktischen Nachjustierung des Verfahrens schnellstmöglich untergesetzlich umgesetzt werden können (BT-Drs. 19/19037 S. 47).

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 109 verwiesen.

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