Ab dem 1.10.2022 greift die Grundregel der 3 Einzelimpfungen nach § 22a Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Damit stellt sich die Frage der Rechtsfolge bei Personen, die bis zum 30.9.2022 einen vollständigen Impfschutz im Sinne des Gesetzes hatten und dieser mangels einer 3. Impfung ab dem 1.10.2022 nicht mehr besteht.

Zur Klärung dieser Rechtsfolge muss wie unter Gliederungsziffer 1.3 zwischen Personen, die "tätig sind" und Personen, die "tätig werden sollen" differenziert werden.

Es stellt sich die Frage, welches Datum als Anknüpfungspunkt zu wählen ist. Nach der dogmatischen Logik der Norm wäre dies der 30.9.2022 / 1.10.2022. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch keine Differenzierung vorgenommen. Damit bleibt es (wohl) beim 15.3.2022 / 16.3.2022.

Legt man die Norm nach diesem Wortlaut aus, würde nur bei den Personen kein Tätigkeitsverbot, sondern lediglich die Meldepflicht bestehen, die schon bis zum 15.3.2022 tätig waren.

Personen, die ab dem 16.3.2022 tätig wurden und bis 30.9.2022 aufgrund des Vorliegens zweier Impfungen beschäftigt werden durften, würden sodann unter die Kategorie "tätig werden sollen" fallen mit der Folge eines Tätigkeitsverbots.

Es wird bezweifelt, dass diese Folge die Absicht des Gesetzgebers war. Möglich erscheint daher auch eine gesetzliche Auslegung orientiert am Sinn und Zweck der Norm:

Alle bis zum 30.9.2022 tätigen Personen, die keine 3. Impfung im Sinne des § 22a Abs. 1 IfSG ab dem 1.10.2022 nachweisen können, haben nach § 20a Abs. 4 IfSG binnen eines Monats die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen und werden bei Ablauf der Monatsfrist dem Gesundheitsamt gemeldet. Ein Tätigkeitsverbot würde bei dieser Auslegung – wie bisher – nur bestehen, wenn kein ausreichender Impfschutz bei Tätigkeitsaufnahme besteht.

Für diese Auslegung spricht auch ein Vergleich zum Genesenennachweis: Läuft dieser ab und wird binnen eines Monats kein neuer Nachweis im Sinne des § 22a IfSG vorgelegt, besteht unabhängig vom Zeitpunkt (1.10.2022) kein sofortiges Tätigkeitsverbot, sondern die Meldepflicht.

Ob die zuständigen Behörden dieser erweiterten Auslegung folgen, ist jedoch offen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge