In § 20 Abs. 2 IfSG fordert der Gesetzgeber in Ziffer 1 einen Impfnachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG.[1]Die Norm hat folgenden Wortlaut: Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

  1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die

    1. von der Europäischen Union zugelassen sind oder
    2. im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,
  2. insgesamt 3 Einzelimpfungen erfolgt sind und
  3. die letzte Einzelimpfung mindestens 3 Monate nach der 2. Einzelimpfung erfolgt ist.

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei 2 Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei 2 Einzelimpfungen nur vor, wenn

  1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
  2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

    1. auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    2. zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die 2. Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
  3. die betroffene Person sich nach Erhalt der 2. Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

    1. auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    2. seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der 2. Einzelimpfung tritt die 1. Einzelimpfung.

 
Achtung

Die Hinweise auf der Homepage können sich angesichts der nicht planbaren Lage verändern. Es wird dringend empfohlen, die Vorgaben stets zu prüfen. Bei der Definition geht es um die Frage, wie viele und welche Impfungen für einen vollständigen Impfschutz vorliegen müssen.

Es ist zwischen der Zeit bis zum 30.9.2022 und ab dem 1.10.2022 zu unterscheiden.

Grundsätzlich gilt, dass die Auffrischungsimpfung erst ab dem 1.10. verpflichtend ist. Entsprechendes gilt für die 2. Impfung bei Personen, die mit dem Virus infiziert waren.

[1] Die gesetzliche Regelung wurde zum 20.3.2022 geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat § 20a IfSG auf die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verwiesen.

2.4.1.1 Situation bis zum 30.9.2022

Grundsätzlich bedarf es für einen Impfnachweis 3 Einzelimpfungen. Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen. Eine davon ist der Zeitraum bis zum 30.9.2022. Nach § 22a Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG genügen bis zu diesem Zeitpunkt 2 Einzelimpfungen.

2.4.1.2 Situation ab dem 1.10.2022

Ab dem 1.10.2022 greift die Grundregel der 3 Einzelimpfungen nach § 22a Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Damit stellt sich die Frage der Rechtsfolge bei Personen, die bis zum 30.9.2022 einen vollständigen Impfschutz im Sinne des Gesetzes hatten und dieser mangels einer 3. Impfung ab dem 1.10.2022 nicht mehr besteht.

Zur Klärung dieser Rechtsfolge muss wie unter Gliederungsziffer 1.3 zwischen Personen, die "tätig sind" und Personen, die "tätig werden sollen" differenziert werden.

Es stellt sich die Frage, welches Datum als Anknüpfungspunkt zu wählen ist. Nach der dogmatischen Logik der Norm wäre dies der 30.9.2022 / 1.10.2022. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch keine Differenzierung vorgenommen. Damit bleibt es (wohl) beim 15.3.2022 / 16.3.2022.

Legt man die Norm nach diesem Wortlaut aus, würde nur bei den Personen kein Tätigkeitsverbot, sondern lediglich die Meldepflicht bestehen, die schon bis zum 15.3.2022 tätig waren.

Personen, die ab dem 16.3.2022 tätig wurden und bis 30.9.2022 aufgrund des Vorliegens zweier Impfungen beschäftigt werden durften, würden sodann unter die Kategorie "tätig werden sollen" fallen mit der Folge eines Tätigkeitsverbots.

Es wird bezweifelt, dass diese Folge die Absicht des Gesetzgebers war. Möglich erscheint daher auch eine gesetzliche Auslegung orientiert am Sinn und Zweck der Norm:

Alle bis zum 30.9.2022 tätigen Personen, die keine 3. Impfung im Sinne des § 22a Abs. 1 IfSG ab dem 1.10...

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