Der persönliche Geltungsbereich der Vorschriften wird beschränkt auf Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind. Auf die Personen, die bis zu dem Datum geboren sind, finden die Vorschriften uneingeschränkt keine Anwendung. Das Datum wurde als Stichtag gewählt, weil in epidemiologischer Hinsicht davon ausgegangen wird, dass bei den vorher geborenen Personen von einer eigenen Infektion oder einer Impfung auszugehen ist.
Ist der Beschäftigte bis zu dem genannten Datum geboren, bedarf es keiner weiteren Prüfung. Bei neu einzustellenden Beschäftigten sollte auch kein Vorbehalt in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, wonach ein Nachweis der ausreichenden Immunität Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist, da sich dieser Vorbehalt als widersprüchlich zu den gesetzlichen Regelungen darstellen könnte.
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