Eine Herab- bzw. Rückgruppierung liegt dann vor, wenn einem Angestellten Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entsprechen.

Eine Herab- bzw. Rückgruppierung liegt nicht vor, wenn einem Angestellten Tätigkeiten innerhalb derselben Vergütungsgruppe (z.B. Vergütungsgruppe V c), jedoch einer anderen Fallgruppe (z.B. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a statt Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b) übertragen werden.

Ohne Bedeutung ist dabei, ob aus einzelnen Fallgruppen ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist. Beachten Sie jedoch, dass willkürliche Änderungen der Fallgruppe, z.B. kurze Zeit vor einem möglichen Bewährungsaufstieg, nur um diesen zu verhindern, nicht zulässig sind.

Eine Änderung der Fallgruppe ist auch in den Fällen nicht möglich, in denen der Arbeitgeber neben der Vergütungsgruppe zusätzlich die Fallgruppe im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart hat.

 
Praxis-Tipp

Um Ihr Direktionsrecht möglichst wenig hinsichtlich der Art der vom Angestellten zu erbringenden Arbeitsleistung einzuengen, sollten Sie im Arbeitsvertrag lediglich Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe ohne Fallgruppenbezeichnung vereinbaren.

Eine Herabgruppierung im eigentlichen Sinne liegt dann nicht vor, wenn eine in Verkennung tariflicher Bestimmungen vorgenommene zu hohe Bezahlung, auf die nicht zugleich ein einzelvertraglicher Anspruch besteht, eingestellt wird. Hierbei handelt es sich meist um die Fälle, bei denen der Arbeitgeber bzw. eine von ihm gebildete Bewertungskommission erst nach der Einstellung eines Angestellten feststellt, dass die dem Angestellten übertragenen Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen als der, nach der Vergütung bezahlt wird und die im Arbeitsvertrag angegeben ist. Hat sich der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht einzelvertraglich gebunden, so kann er die irrtümlich zu hohe Bewertung durch einseitige Erklärung korrigieren und dem Angestellten Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe gewähren. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Gehalt nach der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsgruppe besteht nicht, wenn in einem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes generell auf den BAT und darauf verwiesen wird, dass der Arbeitnehmer in die im Vertrag konkret bezeichnete Vergütungsgruppe eingruppiert ist. In diesen Fällen erfüllt der Arbeitgeber mit der Nennung der Vergütungsgruppe regelmäßig nur seine Hinweispflicht nach § 22 Abs. 3 BAT.[1]

 
Praxis-Tipp

Verwenden Sie das im Anhang zu § 4 BAT verwendete Vertragsmuster, da in diesem nur generell auf den BAT verwiesen wird.

Ein einzelvertraglicher Anspruch besteht dann, wenn nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien die Einstellung des Angestellten generell zur Verrichtung von Arbeiten erfolgte, die den Merkmalen der im Arbeitsvertrag angegebenen Vergütungsgruppe entsprechen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn folgender Wortlaut im Arbeitsvertrag verwendet wird: "Der Angestellte wird für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b BAT eingestellt."

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber später nicht geltend machen, dass die dem Angestellten übertragenen Arbeiten nur die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllen. Notfalls hat er dem Angestellten andere, höherwertige Tätigkeiten, die der angegebenen Vergütungsgruppe entsprechen, zuzuweisen.

Will der Arbeitgeber dem Angestellten nun eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen, ihn also herabgruppieren, hat er hierzu zwei Möglichkeiten:

1. Änderungsvereinbarung

Hierbei stimmt der Angestellte vorbehaltslos der vom Arbeitgeber angebotenen Vertragsänderung zu und übernimmt die neue, niedriger zu bewertende Tätigkeit. Dabei empfiehlt es sich, mit dem Angestellten eine schriftliche Änderungsvereinbarung in der Form abzuschließen, dass dieser in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt wird.

2. Änderungskündigung

Weigert sich der Angestellte, eine niedriger zu bewertende Tätigkeit zukünftig auszuüben, so bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Änderungskündigung, d.h. die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem gleichzeitigen Angebot den Angestellten mit niedriger zu bewertenden Tätigkeiten weiterzubeschäftigen. Beachten Sie, dass eine Übertragung der niedriger zu bewertenden Tätigkeiten erst zu dem Zeitpunkt rechtswirksam wird, zu dem der Angestellte das mit der Kündigung verbundene neue Vertragsangebot angenommen hat.

Auch unkündbare Angestellte können zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe gemäß § 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 BAT dann gekündigt werden, wenn sie dauernd außerstande sind, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die sie eingestellt wurden und die die Voraussetzung für ihre Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bildeten, sofern ihnen andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht ü...

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